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Feudale Gesellschaftsordnung. Lehnswesen.
Luckenubung
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Bauern Freiherren Fürsten Geistliche Heerfahrt Hoffahrt Lehnsherr Ministerialen Ritterburtige Untervasallen Vererbbarkeit waffenfahig
Der König gibt Land oder Ämter an die Kronvasallen. Zu den Kronvasallen gehören
und weltliche
. Diese geben das Land und Ämter weiter an ihre Untervasallen: Grafen und
. Der Lehnsdienst bestand vorwiegend aus
(Kriegsdienst) und
(die Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat zur Seite zu stehen).
Mannen konnten nur Lehen annehmen, keines vergeben. Untervasallen geben das Land zur Bearbeitung an unfreie
. Zwischen Bauern und
gibt es keine lehnsrechtliche Beziehung. Lehenfähig waren anfangs nur Ritterbürtige, d.h. Freie, die
und im Vollbesitz ihrer Ehre waren. Später konnten auch unfreie
in den Ritterstand aufsteigen. Das Lehnsgut wurde dem Vasallen nur zur Nutzung überlassen, später wurde der Vasall auch Untereigentümer, der Lehnsherr hatte aber stets noch die Rechte an diesem Amt inne. Schließlich entwickelte sich später noch die
des Lehnsgutes, Eigentümer blieb aber trotzdem weiter der
.
Lösung
Hinweis
OK
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